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20. Mai 2005 | Das Jagdrecht in Baden-Württemberg

Sind Hunde im Wald vogelfrei?

Konstanz (fs) In den letzten Wochen gab es immer wieder Warnungen vor Übergriffen durch Hunde im Wald. Darf ein Hund überhaupt frei im Wald herumlaufen? Was ist, wenn ein Hund beim Wildern erwischt wird? Darf ein Jäger den Hund abschießen? Was ist, wenn ein Hund durch den Wald stöbert und sich nur von Frauchen oder Herrchen entfernt hat?

Nach dem Landeswaldgesetz Baden-Württemberg besteht im Wald generell keine Anleinpflicht. Einzig in Naturschutzgebieten und üblicherweise auch in Landschaftsschutzgebieten muss ein Hund an die Leine. Und noch eine Ausnahme: Laut Landeswaldgesetz dürfen Hunde überhaupt nicht auf Kinderspielplätze, Liegewiesen und in Wassertretanlagen.


Das gilt auch für Konstanz. Ausnahme ist dabei der Hockgraben, ein Landschaftsschutzgebiet, bei dem der Gemeinderat vor vielen Jahren auf eine Leinenpflicht ganz bewusst verzichtet hat, so Martin Wichmann von der Abteilung Umwelt der Stadt Konstanz.

Wer allerdings seinen Hund frei laufen lässt, übernimmt dabei auch Verantwortung. Das Baden-Württembergische Jagdrecht sagt im § 29, dass ein zuständiger Jagdaufseher einen Hund töten kann, wenn dieser erkennbar dem Wild nachstelle und dieses gefährde. Mit anderen Worten, ein wildernder Hund ist vogelfrei. Weiter sagt das Gesetz, dass dies jedoch nicht gelte, wenn der Hund eingefangen werden könne oder es sich auf sonstige Weise erreichen ließe, dass die dazu gehörende Begleitperson nach nur kurzfristiger Unterbringung des Hundes wieder auf das Tier einwirken könne.

Somit, so Jörg Bambusch vom Bürgeramt der Stadt Konstanz, liegt eine Entscheidung stark im Ermessen der Jagdaufseher, die jedoch Konflikte bei Haus- und Wildtieren friedlich zu lösen versuchen. Erhöhte Spannungen gibt es allerdings in der Zeit von April bis Juni, in der der meiste Nachwuchs in Wald und Wiese aufgezogen wird. Hier überkommt manch gut erzogenen Hund das Jagdfieber und auch bei den verantwortlichen Jägern liegen manchmal die Nerven blank. Gefährlich lebt im Augenblick zum Beispiel ein Hund, der sein Unwesen im Wollmatinger Ried treibt und der keinem Hundehalter zuzuordnen ist. Er sollte keinem Aufseher vor die Flinte kommen.

Einzig vom Abschuss ausdrücklich im Gesetz ausgenommen sind Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde - soweit sie als solche erkennbar sind.



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2 Kommentare

  1. 1. Günther Manz

    Ich kann die zitierte Stelle im Landeswaldgesetzt BW nicht finden.
    Wo steht diese Definition? Ist insofern wichtig, da man immer mal wieder
    auf das Thema angesprochen wird von Leuten die im Wald spazierengehen
    und natürlich auch seitens Forstbediensteten oder Fortsaufsicht.

    Besten Dank.

  2. 2. Frieder Schindele

    Hallo Herr Manz, das Landeswaldgesetzt BW finden Sie unter:
    http://www.mlr.baden-wuerttemberg.de/mlr/allgemein/Landesjagdgesetz_komplett.pdf

    Der Kennsatz ist: … erkennbar dem Wild nachstellt. Sie sollten also Ihren Hund auf Zuruf unter Kontrolle haben. Auf jeden Fall darf er kein Wild hetzen.

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